Häufige Fragen zum Handwerkskammerbeitrag
1. Wer muss Handwerkskammerbeiträge zahlen?
Beitragspflichtig sind alle bei den Handwerkskammern eingetragenen Betriebe, unabhängig von ihrer Rechtsform (natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften). Auch eingetragene Filialen, deren Hauptbetrieb außerhalb des Kammerbezirks liegt, sind beitragspflichtig.
Beiträge zahlen
- zulassungspflichtige Handwerke wie z. B. Elektrotechniker, Friseure oder Tischler ( Anlage A der Handwerksordnung),
- zulassungsfreie Handwerke wie z. B. Fliesenleger, Fotografen oder Schneider ( Anlage B1 der Handwerksordnung),
- handwerksähnliche Gewerbe wie z. B. Bodenleger oder Kosmetiker ( Anlage B2 der Handwerksordnung).
Existenzgründer zahlen unter bestimmten Voraussetzungen in den ersten vier Kalenderjahren reduzierte Beiträge. (Siehe Punkt 5)
2. Für welchen Zeitraum gilt der Beitrag?
Der Handwerkskammerbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr ( Rechtsgrundlage - Beitragsordnung und Beitragsfestsetzung ).
Der Beitragsbescheid wird in der Regel im ersten Quartal des Jahres versandt.
Wenn der Betrieb erst im laufenden Jahr neu eingetragen wird, beginnt die Beitragspflicht ab dem Monat der Eintragung. Der erste Beitragsbescheid umfasst also den Zeitraum ab dem Monat Ihrer Eintragung bis Dezember des laufenden Jahres.
3. Warum wird der Beitrag nach dem Gewerbeertrag von vor drei Jahren berechnet?
Die Vollversammlung der Handwerkskammer legt jährlich das Bemessungsjahr fest, auf dessen Grundlage der Zusatzbeitrag berechnet wird. Dabei hat es sich bewährt, im Beschluss das dritte Vorjahr festzulegen. Für diesen Zeitpunkt haben nämlich die Finanzämter für die meisten Betriebe den Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn festgestellt. Rechnet man nur zwei Jahre zurück, lägen dagegen erst die Hälfte der Ertragsmeldungen vor. Das heißt: Für jeden zweiten Betrieb müsste der Ertrag und damit auch der Beitrag zur Handwerkskammer zunächst geschätzt und später korrigiert werden.
Beispiel:
Beitragsjahr 2020 = Bemessungsjahr 2017
Beitragsjahr 2019 = Bemessungsjahr 2016
Beitragsjahr 2018 = Bemessungsjahr 2015
4. Wie berechnet sich der Zusatzbeitrag für neu eingetragene Betriebe in den ersten vier Jahren?
Für die Berechnung der Zusatzbeiträge für neu eingetragene Betriebe ist im Eintragungsjahr und den drei folgenden Jahren der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb des jeweiligen Veranlagungsjahres heranzuziehen.
Beispiel:
Herr Max Mustermann wurde am 01.01.2019 mit dem Maurer- und Betonbauerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
Der Zusatzbeitrag errechnet sich in den ersten vier Jahren wie folgt:
Beitragsjahr 2019 = Bemessungsjahr 2019
Beitragsjahr 2020 = Bemessungsjahr 2020
Beitragsjahr 2021 = Bemessungsjahr 2021
Beitragsjahr 2022 = Bemessungsjahr 2022
ab 2023 der drei Jahre zurückliegende Gewerbeertrag oder Gewinn
Beitragsjahr 2023 = Bemessungsjahr 2020
Beitragsjahr 2024 = Bemessungsjahr 2021
5. Wer ist Existenzgründer?
Alle natürlichen Personen (Einzelunternehmen), die erstmalig ein Gewerbe anmelden, sind in den ersten vier Kalenderjahren ganz oder teilweise vom Handwerkskammerbeitrag befreit.
Dabei gelten folgende Regelungen:
- Im 1. Jahr (Eintragungsjahr) zahlen Sie weder Grund- noch Zusatzbeitrag,
- im 2. und 3. Jahr den halben Grundbeitrag, aber keinen Zusatzbeitrag,
- im 4. Jahr den vollen Grundbeitrag, aber keinen Zusatzbeitrag
Ausnahme: Übersteigt der Gewerbeertrag / Gewinn des Betriebes 25.000 Euro pro Jahr, müssen wir die Befreiung rückgängig machen. In diesem Fall berechnen wir den Grund- und Zusatzbeitrag für das betreffende Kalenderjahr entsprechend nach.
6. Wofür wird der Beitrag verwendet und welche Leistungen bietet die Handwerkskammer für Unterfranken für meinen Betrieb?
In Deutschland wurden durch ein Bundesgesetz (Handwerksordnung) Kammern als Körperschaften des Öffentlichen Rechts errichtet. Über die Kammern gibt der Staat der Wirtschaft die Möglichkeit, ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung zu gestalten (Prinzip der "Selbstverwaltung der deutschen Wirtschaft"). Die Kammern leisten somit nicht zuletzt durch ein umfassendes, ehrenamtliches Engagement ihrer Mitglieder einen wichtigen Beitrag.
Das Bundesverfassungsgericht sieht in ihrer Arbeit sogar eine freiheitssichernde Funktion, weil sie auf die Mitwirkung der Betroffenen setzt und unmittelbare Staatsgewalt vermeidet.
Die Handwerkskammer für Unterfranken unterstützt ihre Mitgliedsbetriebe und deren
Beschäftigte in drei Bereichen: Selbstverwaltung, Interessenvertretung und Dienstleistungen
Selbstverwaltung:
Der Staat hat den Handwerkskammern eine Reihe hoheitlicher Aufgaben zugewiesen. Beispielsweise sind sie dafür zuständig,
- die Handwerks- und die Lehrlingsrolle zu führen,
- die Berufsausbildung zu regeln,
- Prüfungsordnungen zu erlassen und Prüfungsausschüsse zu bilden,
- Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen.
Interessenvertretung:
Die Handwerkskammer für Unterfranken vertritt die Interessen der Handwerksbetriebe im Kammerbezirk gegenüber Politik und Öffentlichkeit. Wir sind das Sprachrohr für die Belange des Handwerks, nehmen zu allen das Handwerk betreffenden politischen Vorhaben Stellung und bringen Ihre Forderungen und Verbesserungsvorschläge in die Politik ein.
Dienstleistungen:
Als dritte zentrale Aufgabe erbringen wir maßgeschneiderte Dienstleistungen für unsere Mitglieder. Unsere Schwerpunkte sind individuelle Betriebsberatungen sowie die Aus- und Weiterbildung. Einen vollständigen Überblick über diese Angebote finden Sie unter www.hwk-ufr.de unter den Menüpunkten "Ausbildung", "Weiterbildung", "Existenzgründung" und "Betriebsführung". Darüber hinaus steht die Handwerkskammer Beschäftigten und Lehrlingen sowie Jugendlichen und deren Eltern mit Rat und Tat zur Seite.
Unsere Informations- und Beratungsleistungen sind im Kammerbeitrag enthalten, für unsere Bildungsangebote erheben wir eine kostendeckende Gebühr.
7. Begründung der Pflichtmitgliedschaft
Da die Kammer mittelbar anstelle des Staates handelt, ist für die Erfüllung und Durchsetzung ihrer Aufgaben die Pflichtmitgliedschaft unabdingbar. Denn die Handwerkskammer kann ihre Aufgaben nur dann optimal und im notwendigen Umfang erfüllen, wenn alle Mitgliedsbetriebe solidarisch einen Beitrag unter Beachtung ihrer Leistungsfähigkeit entrichten.
8. Gibt es eine spezielle Regelung für den Nebenerwerb?
Ob ein Handwerk als Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt wird, hat unmittelbar keinen Einfluss auf den Beitrag. Allein die Höhe des jährlichen Ertrags/Gewinnes hat Auswirkungen auf die Höhe des Beitrages. Entsprechend des Sozialstaatprinzips wird unterstellt, dass der Betrieb mit dem höheren Ertrag/Gewinn grundsätzlich leistungsfähiger ist und damit einen höheren Beitrag bekommt. Wenn also ein Handwerk als Nebenerwerb betrieben wird, kann der Ertrag/Gewinn niedrig sein. Entsprechend wird auch der Beitrag niedrig sein. In jedem Fall ist jedoch der Mindestbeitrag zu tragen.
9. Setzt die Beitragspflicht bei einem "ruhenden Gewerbe" aus?
Wird der Gewerbebetrieb vorübergehend nicht betrieben, führt dies nicht automatisch zu einer Befreiung von der Beitragszahlung. Auch ruhende Gewerbebetriebe sind so lange als Mitglied bei der Handwerkskammer registriert, solange das Gewerbe gemäß Gewerbeordnung angemeldet bleibt.