Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

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Gleichwertigkeitsfeststellung*

1. Angaben zur Person

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2. Aktuelle Anschrift

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3. Angaben zum im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweis

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Art der Ausbildung*

4. Angaben zu sonstigen Befähigungsnachweisen (2)

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Art der sonstigen Berufsbildung

5. Angaben zur praktischen Berufserfahrung (3)

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6. Angaben zu vorhergehenden Anträgen (4)

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Ich habe bereits einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) oder als Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) gestellt:*
Wenn Ja, Antrag nach

7. Erklärung zur Erwerbsabsicht

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(Entfällt für Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz und für Personen mit Wohnort in der EU/EWR/Schweiz (5))*

8. Erklärung zur Anhörung einer Berufsvereinigung/Innung (gilt nur für Anträge nach § 50c HwO)

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Sind Sie einverstanden, wenn die Handwerkskammer zu Ihrem Antrag die Stellungnahme einer fachlich zuständigen Berufsvereinigung/Innung einholt?

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Wichtiger Hinweis

Erforderliche Übersetzungen sind von einem vereidigten Übersetzer erstellen zu lassen. Eventuell müssen Sie weitere Unterlagen einreichen, damit wir Ihre Berufsqualifikation bewerten können. Die oben genannten Unterlagen sind daher nur Mindestanforderungen und schließen nicht aus, dass weitere Unterlagen gefordert werden können.

 

Ergänzende Hinweise/Fußnoten

(1) Wenn Sie einen Antrag aus dem Ausland stellen, können Sie freiwillig eine Kontaktperson im Inland (unter Ergänzende Angaben am Ende dieses Formulars) benennen. So können wir einfacher Kontakt aufnehmen.

(2) Bitte machen Sie zu jedem Befähigungsnachweis gesonderte Angaben. Wenn die nachstehenden Eingabefelder nicht ausreichen, gibt es unter Ergänzende Angaben am Ende des Formulars noch Zeilen zum Schreiben.

(3) Bitte machen Sie zu jeder Beschäftigung gesonderte Angaben. Wenn das nachstehende Eingabefeld nicht ausreicht, gibt es unter Ergänzende Angaben am Ende des Formulars noch Zeilen zum Schreiben.

(4) Diese Erklärung soll Mehrfachanträge mit dem gleichen Inhalt und Sachverhalt bei verschiedenen zuständigen Stellen vermeiden. Sie müssen nur solche Anträge angeben, die nach Inkrafttreten des BQFG am 1. April 2012 gestellt wurden.

(5) Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Elektronische Übermittlung

Im Falle der elektronischen Versendung ist eine Unterschrift nicht erforderlich. Der/die Antragstellende erklärt ausdrücklich, mit der im Formular bezeichneten Person identisch zu sein, und dass bei einem Missbrauch der Urheberschaft eine strafrechtliche Verfolgung nach § 269 des Strafgesetzbuches erfolgen kann.

Einwilligungserklärung zum Datenschutz

Wenn Sie Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse angeben, können wir Ihren Antrag schneller bearbeiten. Bei der Bearbeitung Ihres Antrags kann es notwendig sein, andere Handwerkskammern oder ausländische Behörden einzuschalten.
Ich bin damit einverstanden, dass meine Kontaktdaten gespeichert und für das Anerkennungsverfahren genutzt werden.
Ich bin damit einverstanden, dass Daten aus meinem Anerkennungsantrag bei Bedarf an andere Handwerkskammern und ausländische Behörden weitergegeben werden.

Mit dem Absenden dieses Onlineantrages willigen Sie in diese Datenverarbeitung ein.

Ich weiß, dass diese Einwilligung freiwillig ist. Ich kann sie jederzeit für die Zukunft widerrufen:
Per E-Mail an: berufsanerkennung@hwk-ufr.de
oder per Post an: Handwerkskammer für Unterfranken, Rennweger Ring 3, 97070 Würzburg

Durch den Widerruf der Einwilligung ist eine Bearbeitung des Antrages unter Umständen nicht mehr möglich.

Informationen zur Datenerhebung gemäß Artikel 13 DSGVO/Datenschutzhinweis für Aner- kennungsanträge

Die Datenverarbeitung ist notwendig, damit wir unsere Pflichten und Aufgaben erfüllen. Das wird in folgenden Gesetzen geregelt: Artikel 6 Abs. 1 c) und e) DSGVO in Verbindung mit §§ 40a, 50c, 91 Abs. 1 Nr. 6a HwO. Die Verarbeitung der Daten, die Sie freiwillig angegebenen haben, beruht
auf Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO.

Wir geben Ihre Daten nur dann an andere zuständige Stellen oder ausländische Behörden weiter, wenn es notwendig ist, um Ihren Antrag auf Anerkennung zu bearbeiten. Wenn keine besonderen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen, dann werden die Daten gelöscht, sobald sie für
die Anerkennung nicht mehr gebraucht werden. Sie können uns nach Ihren Daten fragen. Wenn Ihre Daten nicht richtig sind, werden wir dies korrigieren. Wenn wir Ihre Daten nicht aufbewahren dürfen, werden wir Ihre Daten löschen.

Sie können sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren.
Sie können unseren Datenschutzbeauftragten unter datenschutz@hwk-ufr.de erreichen